Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

Die Geschäftsbedingungen geltend für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
Verbraucher i. S. der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diese eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer i. S. der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Kunden i. S. der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss und Angebote

Die Angebote der Firma Scada And More GmbH (nachfolgend SAM genannt) sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge und Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch SAM. Gleiches gilt für Ergänzungen, Abänderungen und / oder Nebenabreden.
Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
Grundlage für die Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten von Windenergieanlagen und Teilen derselben sind zur Verfügung gestellte Unterlagen des Kunden oder ein vorab erstellter Befundbericht durch SAM.
Wenn der Kunde Zeichnungen oder Material zur Verfügung stellt oder wenn SAM auf direkte Anweisung des Kunden handelt, so ist SAM von einer Prüfung auf Richtigkeit und Eignung befreit.

§ 3 Leistungsnachweise

Leistungsnachweise erbringt SAM aufgrund ihrer internen Reparaturanweisungen bei Bedarf mit Dokumentation der Hauptarbeitsschritte sowie Bildnachweis mit Angabe der verwendeten Materialien.
Es wird ausschließlich nach den Aufmaßen und Arbeitspapieren von SAM abgerechnet. Es bleibt dem Kunden jedoch der Nachweis vorbehalten, dass der Umfang der erbrachten Arbeiten geringer war als nach den Arbeitsdokumentationen ausgewiesen.

§ 4 Termine

Bei Unterbrechungen der Arbeiten durch SAM, gleich aus welchem Grunde, wird ein schriftlich gefasster Status der bis dahin erbrachten Arbeiten dem Kunden zur Verfügung gestellt.
Bei der Beauftragung zu Arbeiten an einer Windenergieanlage können die Arbeiten nur in Abhängigkeit von der Witterungslage durchgeführt werden.
Bei Arbeiten, die in den Werkshallen von SAM durchgeführt werden, gelten für die Auslieferung die in den Bedingungen des Angebotes benannten Termine.

§ 5 Auftragserweiterung

Wenn zwischen der für die Angebotserstellung erforderlichen Schadensaufnahme an einer Windenergieanlage und dem beauftragten Beginn der Reparaturarbeiten mehr als 3 Monate liegen, ist der Kunde damit einverstanden, dass Schäden aus verdeckten Mängeln, bekannte Schäden, deren Ausmaße sich durch Zeitablauf vergrößert haben, oder neue, bis dahin unbekannte Schäden mit repariert werden, soweit die Abweichungen zu dem Angebotspreis 20% netto nicht übersteigen. Bei einer erkennbaren Überschreitung des Angebotspreises von mehr als 20% netto wird SAM in Absprache mit dem Kunden die Arbeiten einstellen und dem Kunden ein neues Angebot unterbreiten, wobei die Fortsetzung der Arbeiten von der Annahme des Angebotes abhängig ist.

§ 6 Einkaufsbedingungen

Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Zahlungen durch SAM erfolgen nach Rechnungseingang binnen 10 Tagen mit 2% Skonto, binnen 14 Tagen netto.

§ 7 Gewährleistung

Erkennbare Mängel müssen durch den Kunden, sofern es sich um einen Unternehmer handelt, unverzüglich schriftlich gerügt werden.

Für die durch SAM durchgeführten Arbeiten gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Bei Abschluss eines Wartungsvertrages mit SAM beträgt die Gewährleistungszeit 1 Jahr, sofern es sich bei dem Kunden von SAM um einen Unternehmer im Sinne des Gesetzes handelt. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Zulassungsbedingungen und die zulässigen Betriebsparameter für die Windenergieanlage eingehalten werden. Dies gilt auch für Windenergieanlagen, die serienmäßig nicht mit entsprechender Mess- und Regeltechnik ausgestattet sind, bei denen jedoch entsprechende allgemeine Betriebserfahrungen vorliegen bzw. die vorgefundenen Schäden Rückschlüsse auf ein entsprechendes Betriebsverhalten zulassen. Bei berechtigter und rechtzeitiger Rüge von Mängeln ist SAM zunächst zur Nacherfüllung nach § 635 BGB berechtigt. Bei einem Fehlschlagen der Nacherfüllung oder bei Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Kunden ist dieser zur Geltendmachung der Rechte aus § 634 BGB Ziffer 2 bis 4 berechtigt.
Für vom Kunden übergebene Beistellungen übernimmt SAM keine Gewährleistung.
Wenn der Kunde oder ein Dritter an dem Vertragsgegenstand Reparaturen, nicht fachgerecht ausgeführte Reparaturmaßnahmen, einwirkende Veränderungen oder Eingriffe vornimmt, entfallen die Gewährleistungsansprüche des Kunden.

Die Haftung der SAM für Mangelfolgeschäden, insbesondere Produktionsausfall und / oder entgangenen Gewinn sowie Vermögensschäden sind ausgeschlossen, es sei denn in Fällen von Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit und Personenschaden.

SAM haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für schuldhaft verursachte Personenschäden unbeschränkt. Außer bei Vorsatz oder schuldhaft verursachtem Personenschaden ist die vertragliche und gesetzliche Haftung von SAM dabei jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

§ 8 Wartezeiten, Fehlzeiten

Ausfallzeiten bei den von Kunden mit Terminvorgaben erteilten Aufträgen werden bei witterungsbedingten Störungen zu 75% der vereinbarten Stundenpreise abgerechnet.
Witterungsbedingte Unterbrechungen der Arbeiten können mit bis zu 15% des veranschlagten Arbeitsstundenvolumens und mit 75% der vereinbarten Stundensätze dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
Hat der Kunde bestimmte Voraussetzungen vereinbarungsgemäß für die von Firma Scada And More GmbH auszuführenden Arbeiten zu schaffen, wie den Zugang zu der Windenergieanlage etc., und kommt er seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, so ist SAM berechtigt, die bis zur Beseitigung des Arbeitshindernisses entstehenden Kosten entsprechend den vertraglichen vereinbarten Preisen, insbesondere den Stundensätzen, zu Lasten des Kunden abzurechnen. Dies gilt insbesondere für die notwendigen Mehrauslagen wie Anfahrten, Spesen und Übernachtungskosten der SAM Mitarbeiter.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Bei Verträgen mit Verbrauchern behält SAM sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor.
Bei Verträgen mit Unternehmern behält SAM sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
Der Kunde ist verpflichtet, SAM einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel / Firmensitzwechsel hat der Kunde SAM unverzüglich anzuzeigen. Wird ein Wohnsitzwechsel / Firmensitzwechsel des Kunden SAM nicht angezeigt, so gehen Kosten zur Feststellung des neuen Wohnsitzes zu Lasten des Kunden.
SAM ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 1. dieser Bestimmung, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Er tritt SAM bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. SAM nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. SAM behält sich vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für SAM. Erfolgt eine Verarbeitung mit SAM nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt SAM an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von ihr gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen SAM nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

§ 10 Preise und Zahlungen

Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von SAM genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Rechnungen der SAM sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zu zahlen.
Sollte eine Zahlung nicht innerhalb der Frist erfolgen, ist SAM berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6% p.a. über dem Basiszinssatz zu berechnen.
Der Kunde hat nur ein Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch SAM anerkannt wurden.
Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 11 Erfüllungsort am Gerichtsstand, Wirksamkeit

Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferungen von SAM ist Husum.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das AG Husum. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Kontakt

T  +49 48 41 93 69 69 – 0
info@scadaandmore.de

Forchhammerstraße 1
25813 Husum – D